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Rahmenbedingungen

Grundlage ist die Betriebsvereinbarung über ein Fahrrad- und Pedelec-Leasing. Diese ist die Basis einer Überlassung.

Anspruchsberechtigt für den Abschluss eines Vertrags

  • Mitarbeitende der WSW-Unternehmensgruppe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches noch min 36 Monate bis zu einem möglichen Ausscheiden (z.B. Rente) besteht.
  • Ausgeschlossen sind Auszubildende, geringfügig Beschäftigte oder sich in einer Form der Freistellung (z.B. Freistellung für ein Studium) befindende Mitarbeitende.
  • Mitarbeitende, die einer Pfändung oder Abtretung unterliegen, sind von dem Abschluss eines Vertrags ausgeschlossen.

Überlassungsgegenstand

  • Fahrräder, welche im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Grundlage ist die STVO in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Pedelecs, welche mit einem maximal 250 Watt starken Motor ausgestattet sind und eine Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. Des Weiteren darf für dieses Rad keine Betriebserlaubnis i.S. einer Kennzeichen-, Führerscheinpflicht, Haftpflichtversicherungspflicht etc. bestehen.  Räder dieser Art sind von einem Leasing ausgeschlossen. Generell müssen Pedelecs im Straßenverkehr nutzbar sein. Die Grundlage bildet die Straßenverkehrsordnung in ihrer jeweils geltenden Form.

Nutzung des Rads

  • Räder dürfen während der Überlassungslaufzeit nicht verkauft, verpfändet, verliehen oder als Sicherheitsübereignung verwendet werden.
  • Die dienstliche Nutzung des Rads erfolgt nur nach vorheriger Absprache mit der jeweiligen Führungskraft.
  • Neben den Mitarbeitenden dürfen folgende im Haushalt (Erstwohnsitz) der Mitarbeitenden lebende Personen das Rad nutzen:
    • Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner
    • Eigene Kinder und/oder angenommene Kinder und/oder Pflegekinder und/oder Adoptivkinder
  • Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung des Rads liegt bei der bzw. dem Mitarbeitenden. Die gilt auch für die Nutzungsberechtigten Personen im Haushalt.
  • Das Rad kann im Inland uneingeschränkt genutzt werden. Eine Auslandsnutzung ist auf das EU-Ausland inkl. Schweiz aus versicherungsrechtlichen Grundlagen beschränkt.
  • Wie bei der Nutzung von privaten Fahrrädern erfolgt kein Kostenersatz, da der bzw. dem Mitarbeitenden während der dienstlichen Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
  • Das Rad bleibt während der Überlassung Eigentum des Leasinggebers.
  • Wir empfehlen das Tragen entsprechender Schutzkleidung, wie z.B. Helm und Gelenkschoner.

Auswahl des Rads

  • Das ausgewählte Rad muss im Straßenverkehr nutzbar sein und den Regelungen der Straßenverkehrsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
  • Ausgeschlossen sind Räder die eine Zulassung gem. STVZO benötigen.
  • Die Mitarbeitenden müssen gewährleisten, dass das Rad für den Straßenverkehr tauglich ist. Entsprechende Maßnahmen sind auf eigene Kosten einzuleiten, um das Rad verkehrstauglich zu gestalten. Vorab kann dies im Rahmen der Angebotserstellung vorgenommen werden, sodass diese Zusatzteile Bestandteil des Überlassungsentgelts werden.
  • Um- und Anbaumaßnahmen dürfen den Kernzweck des Fahrrads nicht verändern. Jede angestrebte Veränderung muss sich an den rechtlichen Möglichkeiten, eröffnet durch den Leasingvertrag in seiner jeweils geltenden Form, orientieren und ist vorab durch einen Fachhändler zu beschreiben, sowie dem Arbeitgeber zu bestätigen und abzustimmen.
  • Zubehör und Sonderausstattung können in die Nutzungsüberlassung aufgenommen werden, sofern diese fest mit dem Fahrrad verbunden sind. Die in diesem Fall entstehenden Zuzahlungen erhöhen die zu zahlende monatliche Gesamtrate (Überlassungsentgelt). Nachträglich erworbenes Zubehör kann nach Bestellung und Übernahme des Rads nicht mehr in das monatliche Überlassungsentgelt eingerechnet werden.
  • Während der Nutzungszeit ist ausschließlich der Anbau von Teilen gemäß der Vereinbarung im Leasingvertrag zulässig.
  • Nachträglich erworbenes Zubehör kann nach Bestellung und Übernahme des Rads nicht mehr in das monatliche Überlassungsentgelt eingerechnet werden.
  • Kaufpreisspanne 749 bis 11.900 EUR inklusive Umsatzsteuer für alle Räder und pro Rad.

Laufzeit und Störfälle

  • Die Laufzeit beträgt 36 Monate (keine Abweichung möglich). Beginn ab Übergabe an die bzw. den Mitarbeitenden.
  • Der Störfall tritt ein sobald keine Entgeltzahlung mehr vorgenommen wird.
  • Sollten der Beschäftigte aus der Entgeltfortzahlung fallen greift eine Ratenausfallversicherung, welche die monatlichen Raten bis zu 12 Monate übernimmt.
  • Im Falle des Mutterschutzes und der Elternzeit können Sie die Raten für Ihr Jobrad selber tragen, indem Sie monatlich die Rate an WSW überweisen. Der Vertrag kann vorzeitig beendet werden, indem Sie JobRad um ein Kaufangebot bitten. Sollten Sie dieses nicht angeboten bekommen oder nicht annehmen, hat das die Rückgabe des Rads zur Folge.
  • Die bzw. der Mitarbeitende verpflichtet sich, dem Arbeitgeber den Schaden aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ersetzen und eventuelle Kosten für den Rücktransport zu tragen.
  • Die Radüberlassung endet ebenfalls mit Eintritt eines Totalschadens oder durch Diebstahl.

Kosten und Finanzierung

  • Im Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und den Mitarbeitenden, wird ein monatliches Überlassungsentgelt auf der Basis der Laufzeit und des Angebots des Fachhändlers festgehalten. Dieses Überlassungsentgelt wird im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung monatlich einbehalten.  Daraus resultiert, dass ein vermindertes Bruttoentgelt für die Versteuerung und die Sozialabgaben heran gezogen wird.

    Wir machen darauf aufmerksam, dass die Minderung der Sozialabgaben und Steuern bei Bedarf mit einem Steuerberater bzw. Rentenberater besprochen werden sollten.
  • Der Abschluss eines Überlassungsvertrags ist ein Muss. Der Überlassungsvertrag regelt ferner die Nutzung des Rads durch die bzw. den Mitarbeitenden. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die Überlassungserklärung wahrheitsgemäß auszufüllen.
  • Der erstmalige Einbehalt des Überlassungsentgelts erfolgt im Monat des Bekanntwerdens einer Übergabe des Rads an die bzw. den Mitarbeitenden.
  • Mehrkosten bedingt durch die Nutzung der im Haushalt des bzw. der Mitarbeitenden lebenden Personen sind durch den bzw. die Mitarbeitende zu tragen.

Versteuerung

  • Für die private Nutzung des Rads fällt ein geldwerter Vorteil (§8 EStG) analog der Dienstwagenregelung an.

    Gültig für Verträge bis 31.12.2018: 
    Hierbei wird 1% der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) versteuert. Grundlage für die Anwendung dieser 1%-Regelung ist ein Erlass der Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2012.

    Gültig für Verträge vom 01.01.2019 bis 31.12.2019: 
    Hierbei wird 1% der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) versteuert. Grundlage für die Anwendung dieser 1%-Regelung ist ein Erlass der Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019.

    Gültig für Verträge vom 01.01.2020: 
    Hierbei wird 1% der geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) versteuert. Grundlage für die Anwendung dieser 1%-Regelung ist ein Erlass der Finanzbehörden der Länder aus Januar 2020.

    Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen privater Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fällt bei Fahrrädern nicht an.

    Bei Änderungen des Lohn- und Umsatzsteuerrechts bleiben Anpassungen vorbehalten. Die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung erfolgt entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

  • Die Anschaffung erfolgt durch den Arbeitgeber, da dieser gegenüber dem Leasinganbieter als Leasingnehmer auftritt.
  • Im Anschluss an den abgeschlossenen Einzelleasingvertrag über das Wunschrad der bzw. des Mitarbeitenden, wird zwischen Arbeitgeber und der bzw. dem Mitarbeitenden ein Überlassungsvertrag geschlossen.
  • Die bzw. der Mitarbeitende hat während der Überlassung des Rads sicherzustellen, dass dieses sorgfältig behandelt wird und betriebssicher ist. Etwaige Reparaturen sind von der bzw. dem Mitarbeitenden zu tragen.
  • Die bzw. der Mitarbeitende stellt ebenfalls sicher, dass sich das Rad in einem der STVO entsprechendem Zustand befindet.
  • Generell stellt die bzw. der Mitarbeitende einen pfleglichen Umgang mit dem Rad sicher. Hierzu zählt auch eine entsprechende Unterstellmöglichkeit im privaten Zugriffsbereich.
  • Das Rad ist mit einem geeigneten Schloss (Mindestwert 49 EUR/brutto) an einem festen, im Boden verankerten, Gegenstand zu befestigen.
  • Die Abwicklung und Verwaltung im Rahmen des Leasings werden digital über das, durch den Leasinggeber bereitgestellte, Internetportal durchgeführt.
  • Sobald das Rad abholbereit ist, erhält die bzw. der Mitarbeitende eine Abholbescheinigung, um das Rad beim Händler abzuholen. Dort erhält sie bzw. er eine Bestätigung über die Abholung. Diese ist in Kopie an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
  • Siehe hierzu: BMF: Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern aus Januar 2020 und weitere Erlasse der Finanzbehörden der Länder aus Januar 2020.

Wartung und Instandhaltung

  • Sie haben dafür Sorge zu tragen, einmal im Jahr eine Inspektion Ihres Rades beim Fachhändler durchführen zu lassen. Pro Inspektion übernimmt WSW die Kosten bis zu einer Höhe von 70€ Brutto. Services, die hierüber nicht abgedeckt sind, sind von Ihnen selbst zu tragen, z.B. Kosten für Reparaturen, Ersatz von Verschleißteilen, Zubehör, verlorene Teile.

  • Grundlage der Inspektion ist der Inspektionskatalog des Leasinggebers in seiner jeweils gültigen Fassung.