06.01.2023, ZukunftEnergie
Die zweite Stufe des Entlastungspakets ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.
Nachdem bereits im Dezember eine einmalige Soforthilfe die Energiekunden entlastete, ist mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) eine zweite Stufe des Entlastungspakets von der Bundesregierung beschlossen worden. Die Preisbremse für Gas und Wärme soll von Januar 2023 bis mindestens 30. April 2024 gelten.
So sieht die Preisregelung für Wärme-Kundinnen und -Kunden aus:
Bei einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Gigawattstunden ist für 80 Prozent der Verbrauchsmenge ein Höchstpreis (Brutto-Arbeitspreis) von 9,5 Cent je Kilowattstunde festgelegt. Grundlage der Mengenberechnung ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Die übrigen 20 Prozent werden zu den vertraglich vereinbarten Konditionen vom Energieversorger berechnet.
Bei Industriekunden gilt die Preisbremse für 70 Prozent des Wärmeverbrauchs. Dafür beträgt der Netto-Arbeitspreis 7,5 Cent je Kilowattstunde. Als Grundlage wird der Jahresverbrauch aus 2021 herangezogen.
Ab 1. März 2023 (rückwirkend zum Januar 2023) gilt:
Die folgende Beispielrechnung zeigt die Preise mit und ohne Wärmepreisbremse:
Weitere Informationen zur Wärmepreisbremse für WSW Fernwärmekundinnen und -kunden finden Sie im aktuellen Talwärme-Newsletter 2023.