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Dezember Soforthilfe

Weitere Maßnahmen zur Entlastung in der Gas- und Wärmeversorgung

Mit der Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung eine von mehreren Maßnahmen umgesetzt, die zur Entlastung der Energiekosten bei Letztverbrauchern beitragen. Dieser Baustein ist das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Gas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, EWSG), welches Letztverbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Gas und Wärme einmalig – für den Monat Dezember 2022 – entlasten soll. Eine Entlastung der Kosten für Strom ist im Rahmen der Soforthilfe nach dem EWSG nicht vorgesehen.

Die nachfolgenden Angaben dienen der Erfüllung der Informationspflichten der WSW als Erdgaslieferant nach § 2 Abs. 4 EWSG sowie als Wärmelieferant nach § 4 WEWSG.

Die wichtigsten Infos kurz zusammengefasst:

  • Der Abschlag für Gas und Wärme ist im Dezember 2022 entfallen. 
  • Die tatsächliche Höhe der Dezember-Soforthilfe wird mit der nächsten Rechnung, spätestens jedoch im Dezember 2023, ermittelt.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe für Gas?

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 EWSG erhalten alle Letztverbraucher die einmalige Dezember-Soforthilfe als  Entlastungsbetrag von ihrem Gaslieferanten, die zum Stichtag 01.12.2022 leitungsgebunden Gas beziehen.

Dies gilt gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 EWSG jedoch nicht für Letztverbraucher,

  • die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden beträgt,
  • soweit sie das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.

 Von der Entlastung profitieren Kunden aller Vertragstypen (Grund- und Ersatzversorgung und Sondertarife).

In festgelegten Sonderfällen sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und § 4 EWSG Letztverbraucher mit einer jährlichen Abnahmemenge von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, die Gas

  • weit überwiegend im Zusammenhang zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, 
  • als zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und an der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die soziale Leistungen erbringen, beziehen
  • als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert beziehen oder
  • die Gas als Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuch beziehen.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe für Wärme?

Gemäß § 4 EWSG sind Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation zu leisten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle höher als 1,5 Mio. Kilowattstunden ist. 

In festgelegten Sonderfällen sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 EWSG Kunden mit einer jährlichen Abnahmemenge je Entnahmestelle von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, sofern sie die Wärme

  • im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
  • es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, handelt, oder
  • es sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein, handelt, oder
  • es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches 

Bereitstellung & Höhe Ihrer Dezember-Soforthilfe

Die Dezember-Soforthilfe bedeutet für alle berechtigten Letztverbraucher den Erhalt eines einmaligen Entlastungsbetrags im Dezember. Dieser Betrag wird je nach Zielgruppe unterschiedlich berechnet und bereitgestellt. Dabei wird zwischen Haushalten, Mietern und Unternehmen unterschieden. Im ersten Schritt entfällt der Dezember-Abschlag und im zweiten Schritt wird in der nächsten Rechnung, die den Monat Dezember 2022 enthält, der genaue Betrag ermittelt und gesondert ausgewiesen.Die Bereitstellung der Dezember-Soforthilfe für Wärme erfolgt analog zu der für Gas. Aus Gründen der Vereinfachung beziehen wir uns nachfolgend nur auf Gaslieferungen.

Kunden und Kundinnen werden entlastet, indem ihre für den Monat Dezember 2022 bestehende Pflicht der Abschlags- und Vorauszahlung für Gas ausgesetzt wird. Entsprechend buchen wir bei Kunden, die eine Lastschriftermächtigung erteilt haben, den Dezember-Abschlag für Gaslieferungen nicht ab. Selbstzahler (zum Beispiel via barzahlen.de, Überweisung oder Dauerauftrag) müssen ihre Abschlags- und Vorauszahlung für Gas für Dezember eigenständig aussetzen (Bitte denken Sie daran, den Dauerauftrag im Januar wieder zu aktivieren). 

In der nächsten Turnus- oder Jahresverbrauchsrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, verrechnen wir die Differenz aus der Abschlags-Höhe und dem exakten Entlastungsbetrag. 

Vermieter und Vermieterinnen geben die Entlastung mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung an ihre Mieter und Mieterinnen weiter und berücksichtigen etwaige bereits im Dezember geleistete Zahlungen dabei entsprechend.

Mieter und Mieterinnen, die in den letzten neun Monaten vor dem 19. November bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, sind von ihrer Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 in Höhe dieses Erhöhungsbetrags befreit.

 

Mieter und Mieterinnen, für die in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Gas erstmalig vereinbart wurde, sind in Höhe eines Betrags von 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit.

Gewerbekunden und kleine mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh werden für die Erstattung der Dezember-Soforthilfe für Gas und Wärme wie Haushalte abgewickelt (siehe unter Haushalte).

Kunden deren Gasversorgung über eine registrierende Leistungsmessung beliefert wird und deren Entnahmestellen nicht nach § 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 EWSG ausgenommen sind, müssen dem Gaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Es wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs zu Grunde gelegt, der im September 2022 ermittelt bzw. prognostiziert wurde. Der Jahresverbrauch wird mit dem Arbeitspreis in Euro pro Kilowattstunde multipliziert, der für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Somit ermittelt sich der Entlastungsbetrag wie folgt:

Entlastungsbetrag = 1/12 Verbrauch [kWh] * Arbeitspreis [€/kWh] + 1/12 sonst. Preiselemente [€/Jahr]

Bei Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung wird als Verbrauch ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 für die Kalkulation herangezogen. Sofern über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Gas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.

Bei Kunden mit Wärmeversorgung spricht man im Rahmen der Dezember-Soforthilfe über eine finanzielle Kompensation. Gemäß § 4 Absatz 3 EWSG beträgt die Kompensation 120 Prozent der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Der gesetzlich festgelegte Korrekturfaktor (120 %) soll die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegeln.

Einzelne Kunden bezahlen ihre Wärme nicht mit monatlichen Abschlägen. In solchen Fällen bilden wir einen monatlichen Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sofern mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt sind, so werden wir einen Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. 

Sofern mit Ihnen keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, so bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation auf der Grundlage der Abrechnungen.

Häufige Fragen

Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir werden den Abschlag für Gas und Wärme Dezember aussetzen und nicht bei Ihnen abbuchen. Sollte trotz aller Vorsicht doch ein Abschlag abgebucht werden, erstatten wir Ihnen diesen zurück. 

Wichtiger Hinweis: Abschläge für den Bezug von Strom werden im Dezember regulär abgebucht.

Sie müssen den Abschlag im Dezember für Gas oder Wärme nicht überweisen. Sollten Sie Ihren Abschlag oder Ihre Vorauszahlung versehentlich trotzdem überwiesen haben, ist das kein Problem. Dann verrechnen wir Ihren Entlastungsbetrag einfach im Zuge Ihrer nächsten Abrechnung. 

Wichtiger Hinweis: Abschläge für den Bezug von Strom müssen Sie im Dezember regulär überweisen.

Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen Sie im Dezember die eingeplante Zahlung aussetzen. Wie Sie das machen können, erfragen Sie bitte bei Ihrer Bank oder falls möglich nutzen Sie Ihr Online-Banking. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Ihrerseits dennoch eine Abbuchung erfolgen, berücksichtigen wir diese Zahlung in der nächsten Verbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält. Eine Rücküberweisung erfolgt nicht. 

Wichtiger Hinweis: Abschläge für den Bezug von Strom müssen Sie im Dezember regulär überweisen.

Ja, der Stromabschlag muss bezahlt werden. Die Soforthilfe im Dezember nach § 2 EWSG sowie die Kompensation nach § 4 ESWG beziehen sich nur auf die Zahlungen für die Gas- und Wärmeversorgung. 

Ja, Sie erhalten auch dann den einmaligen Erstattungsbetrag. Wir dürfen die Soforthilfe für Gaslieferungen und die Kompensation für Wärmelieferungen nicht mit unseren Forderungen aufrechnen.

Ja, Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe für Gaslieferungen bzw. auf die Kompensation für Wärmelieferungen durch WSW. Wir schlagen vor, diese Zahlung in der nächsten Verbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält, zu berücksichtigen. In dem Fall müssen Sie nichts weiter tun.

Wir werden die Verbrauchsprognose bei der Berechnung zu Grunde legen. Der Entlastungsbetrag wird in der nächsten Rechnung für Gaslieferungen der WSW, die den Dezember 2022 umfasst, erstattet.

Bei Ihnen wird der Abschlag im Dezember ausgesetzt. Der abschließende exakte Erstattungsbetrag wird spätestens in der nächsten Abrechnung für Gas- bzw. für Wärmelieferungen der WSW berücksichtigt.

Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Gaslieferungen oder auf die Kompensation für Wärmelieferungen der WSW. An der Umsetzung dieser anspruchsvollen Sonderkonstellation arbeiten wir mit Hochdruck.

Auch dann erhalten Sie den Entlastungsbetrag, bzw. die Kompensation in entsprechender Höhe. Dafür wird zunächst der Abschlag für die Gas- bzw. für die Wärmelieferung für den Monat Dezember 2022 ausgesetzt.

Nein, der Gesetzgeber hat die aktuelle Dezember-Soforthilfe auf Gas- bzw. Wärmelieferungen beschränkt. 

Nein, der Gesetzgeber hat die aktuelle Dezember-Soforthilfe auf Gas- bzw. Wärmelieferungen beschränkt.

Sollten Sie erst vor kurzem in Ihre Wohnung oder Ihr Haus eingezogen sein, wird der uns vom Netzbetreiber gemeldete Periodenverbrauch gemäß § 24 Absatz 1 und 4 Gasnetzzugangsverordnung als Grundlage für die Berechnung des Verbrauchs für die Kalkulation des Entlastungs- bzw. Kompensationsbetrags angesetzt.

Erläuterungen zu den Begriffen

Gemäß § 3 Nummer 25 EnWG sind Letztverbraucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; [...].

Anstatt einer Messung des realen Lastverlaufs wird das zeitliche Verbrauchsverhalten bei Privatkunden und Gewerbekunden durch normierte kundengruppenbezogene oder branchenbezogene Verbrauchsmuster ersetzt. Diese Kunden werden daher auch als Standard-Lastprofil-Kunden (SLP-Kunden) bezeichnet. Ein typischer SLP-Kunde ist zum Beispiel der Haushaltskunde.

Die registrierende Leistungsmessung (RLM) ist ein Messvorgang für den Verbrauch von Strom und Gas, bei dem der Verbrauch kontinuierlich gemessen wird.

Unter einer leitungsgebundenen Gasversorgung versteht man, dass das Gas über eine Leitung in Ihr Haus bzw. in Ihre Heizungsanlage gelangt.

Zusätzliche Informationen zu Energiepreisbremsen und Zahlungsschwierigkeiten

Informationen Energiepreisbremsen Informationen Zahlungsangelegenheiten

Energiesparen schont den Geldbeutel

Nach wie vor gilt: Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, den Preisdruck am Energiemarkt zu verringern und die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren. Nutzen Sie unsere Energiespartipps oder Energiesparchecks, um Ihr mögliches Einsparpotential zu ermitteln.