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Entstehung negativer Strompreise

Negative Strompreise kommen im Zuge der Energiewende an der Strombörse EPEXSpot immer häufiger vor. Dies bedeutet, dass Stromabnehmer zu Zeiten negativer Strompreise für die gekaufte Strommenge bezahlt werden und Stromproduzenten für ihre verkaufte Strommenge draufzahlen müssen.

Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien wächst der Anteil der Stromerzeuger, welche nicht nach der Stromnachfrage, sondern in Abhängigkeit von Wind und Sonne, Strom erzeugen. Durch die hohe Volatilität sowie des noch nicht weitgenug fortgeschrittenen Ausbaus der erneuerbaren Energien, können diese zu nahezu keinem Zeitpunkt die gesamte Netzlast in Deutschland abdecken. Die Differenz zwischen aktueller Netzlast und dem Anteil an Netzlast, welche durch die Stromproduktion von nicht steuerbaren Energieerzeugern wie Wind- und Photovoltaikanlagen gedeckt werden kann, nennt man Residuallast. Die Deckung der Residuallast wird durch konventionelle Kraftwerke, welche zum Teil sehr flexibel steuerbar und zum anderen gar nicht bzw. nur unter erheblichen Kosten steuerbar sind, übernommen. Die teils nicht flexible Fahrweise der konventionellen Kraftwerke bedeutet, dass es eine minimale Residuallast geben muss, welche nicht unterschritten werden darf.

Negative Strompreise können zu den Zeitpunkten entstehen, an welchen die erneuerbaren Energien so viel Strom ins Elektrizitätsnetz einspeisen, dass die minimale Residuallast unterschritten wird. Zu diesen Zeitpunkten ist es für die Betreiber der nicht steuerbaren konventioneller Kraftwerke günstiger, durch den Anreiz von negativen Strompreisen die Stromnachfrage also die Residuallast anzuheben und so die Kraftwerke weiterhin betreiben zu können. Negative Strompreise entstehen also nicht deswegen, weil die erneuerbaren Energien zu viel Strom produzieren, sondern, weil die konventionellen Kraftwerke zur Abdeckung der Residuallast nicht flexibel genug sind. 

Negative Börsenstrompreise bleiben auch für die erneuerbaren Energien nicht ohne Konsequenzen: Nach dem EEG 2014 §24  und der sogenannten „6-Stunden-Regel“ erhalten Neuanlagen, welche nach dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, rückwirkend ab der ersten Stunde mit negativen Preisen keine Marktprämie mehr, wenn der Börsenstrompreis sechs Stunden oder mehr negativ war.

Der Börsenpreis wird als negativ bewertet, wenn die jeweilige Stunde an der Day-Ahead-Auktion, sowie der volumengewichtete Durchschnitt der Viertelstundenkontrakte dieser Stunde im kontinuierlichen Intraday-Handel negativ waren. 

Diese Regelung gilt für:

  • Windkraftanlagen > 3MW
  • Andere Erneuerbare Energie Anlagen > 500kW

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