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Ersatzversorgung Gas für Gewerbekunden

In Wuppertal beliefern wir Sie für Ihr Gewerbe als Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung mit Gas. Die Ersatzversorgung greift immer dann, wenn Ihr Lieferant Ihren Gasvertrag beendet hat bzw. beenden musste oder der Lieferant insolvent wurde. Die Laufzeit der Ersatzversorgung beträgt drei Monate. Während der drei Monate haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung (WSW Gas Eco Classic). Sie können täglich die Ersatzversorgung kündigen, wenn Sie einen Liefervertrag für Gas außerhalb der Grundversorgung abschließen.

Ersatzversorgung im Überblick

  • Laufzeit: 3 Monate
  • Kündigungsfrist: täglich kündbar
  • Bedingungen: neuer Vertrag außerhalb der Grundversorgung
  • Preisänderung: kann jeweils zum 1. und zum 15. eines Kalendermonats über Veröffentlichung im Internet erfolgen

Veröffentlichung und Änderung der Preise

Gemäß § 38 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite wirksam.

Folgende Preise gelten ab dem 01.04.2024

WSW Ersatzversorgung Gas Gewerbe

netto*

brutto

Arbeitspreis ct/kWh

12,68

15,09

Grundpreis nach Zählergröße

   

bis G 6 €/Jahr

149,18

177,52

bis G 16 €/Jahr

249,65

297,08

bis G 25 €/Jahr

427,49

508,71

bis G 40 €/Jahr

583,49

694,35

bis G 65 €/Jahr

863,04

1.027,02

Preise der letzten sechs Monate

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind wir dazu verpflichtet, die Preise der Ersatzversorgung für mindestens sechs Monate vorzuhalten. Hier finden Sie die entsprechenden Veröffentlichungen.

Versorgungssicherheit Wuppertal

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand zur Versorgungssicherheit in Wuppertal. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.

Versorgungssicherheit in Wuppertal 

Wichtige Fragen rund um die Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung ist eine gesetzliche Regelung, die einsetzt, sobald ein Energieversorger nicht mehr liefern kann. Wie es das Energiewirtschaftsgesetz in § 36 Abs. 1 vorsieht, übernimmt die WSW Energie & Wasser AG als örtlicher Grundversorger automatisch Ihre Strom- und/oder Gasversorgung im Rahmen der Ersatzversorgung - zuverlässig und ohne Unterbrechung.

Für die nächsten drei Monate beliefern wir Sie in der Ersatzversorgung. Das bedeutet für Sie, dass der Vertrag jederzeit von Ihnen gekündigt werden kann. Falls Sie sich nach Ablauf der drei Monate für keinen anderen Tarif oder Versorger entschieden haben, werden Haushaltskunden (Stromentnahme erfolgt nur zu privaten Zwecken) sowie Gewerbekunden bis zu einer Abnahme bis 10.000 kWh automatisch in die Grundversorgung WSW Strom Classic bzw. WSW Gas Classic eingestuft.

Für die nächsten drei Monate beliefern wir Sie im Rahmen der Ersatzversorgung. Das bedeutet für Sie, dass der Vertrag jederzeit von Ihnen gekündigt werden kann. Bitte kümmern Sie sich als Gewerbekunde mit einem Verbrauch über 10.000 kWh pro Jahr rechtzeitig um einen Folgevertrag, um Unterbrechungen der Versorgung zu vermeiden. Nach Ablauf der drei Monate endet die Ersatzversorgung. Das heißt Sie werden nicht in die Grundversorgung eingestuft. 

Wichtige Fragen zur Insolvenz von Lieferanten

Wenn die Übertragungsnetzbetreiber die erforderlichen "Bilanzkreise" für einen Lieferanten geschlossen haben, kann die Strom- und Gasbelieferung durch diesen Lieferanten nicht mehr fortgeführt werden.

Ja, Sie sollten Ihren aktuellen Zählerstand für Strom- und/oder Gas ablesen und notieren. Ihr lokaler Netzbetreiber, in Wuppertal die WSW Netz GmbH, wird Sie auffordern, diesen mitzuteilen.

Nein, Sie sollten keine weiteren Zahlungen an den insolventen Lieferanten tätigen. Falls Sie dem insolventen Lieferanten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sollten Sie dieses widerrufen. Machen Sie das gegenüber Ihrem Versorger am besten schriftlich und per Einschreiben. 

Der Insolvenzantrag läutet den beginn des Insolvenzverfahrens ein. Der vom Insolvenzgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob das Insolvenzverfahren durchgeführt werden darf. Das ist der Fall, wenn einer der drei Insolvenzgründe

  • Zahlungsunfähigkeit,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung

tatsächlich vorliegt und gleichzeitig noch die Verfahrenskosten aus dem Vermögen des insolventen Versorgers bezahlt werden können.

Trifft beides zu, erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht über das Internet bekannt gegeben. Bis das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird können mehrere Wochen oder Monate vergehen.