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Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Finanzielle Entlastungen für Sie

Hohe Strompreise und explodierende Heizkosten stellen uns auch im Jahr 2023 leider vor besondere Herausforderungen. Deshalb werden nach der Dezember-Soforthilfe nun die Energiepreisbremsen eingeführt, um Sie als Letztverbraucher weiter zu entlasten. Diese gelten für Strom, Erdgas und Wärme. Ziel ist es, Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. 

 

 

Dabei ganz wichtig: Sie müssen nichts tun, denn wir kümmern uns um alles: Wir rüsten gerade unsere Systeme auf und geben die Entlastungen alle ordnungsgemäß an Sie weiter! Bitte beachten Sie dabei: Für uns ist das alles sehr kurzfristig und auch wir sind abhängig von Informationen durch die Bundesregierung und anderen Beteiligten wie zum Beispiel Netzbetreiber, andere Lieferanten und auch Kunden. Wir setzen natürlich alle Maßnahmen für Sie um und informieren Sie.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Berücksichtigung der Entlastungsbeträge stellt keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 EnWG dar und berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (Sonderkündigungsrecht). 

Da die Preisbremsen je nach Energieform unterschiedlich ausgestaltet sind, werden wir Ihnen diese Informationen jeweils einzeln erläutern.

Informationen der Strompreisbremse Informationen der Gaspreisbremse Informationen der Wärmepreisbremse

Energie sparen bedeutet Geld sparen

Im Moment befinden wir uns sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich in herausfordernden Zeiten. Durch eine Einsparung von Energie leisten Sie nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl sondern sparen darüber hinaus auch bares Geld – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 Prozent bzw. 70 Prozent der entsprechenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Informationen zur Strompreisbremse für Stromkunden

Strompreisbremse für Stromkunden (§ 31 Abs. 2 StromPBG)

Im Folgenden informieren wir Sie allgemein über die Umsetzung der Strompreisbremse durch uns. 

Es erhalten nur diejenigen eine Entlastung aus der Strompreisbremse, deren Arbeitspreis für Strom zum Beispiel höher als 40,00 ct/kWh ist. Einige unserer Stromtarife, zum Beispiel WSW Strom Smart oder WSW Strom Garant liegen mit den Arbeitspreisen unter dem Referenzpreis. Daher bezahlen Sie den normalen Arbeitspreis und bekommen keine Entlastung durch die Strompreisbremse.

Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede Ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Weitere Regelungen finden Sie in § 7 StromPBG. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023, wird aber auch für Januar und Februar 2023 rückwirkend gewährt. 

Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Absatz 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein 80 prozentiges bzw. 70 prozentiges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastungen hängt von der tariflichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.

Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

Der Entlastungsbetrag ist der Betrag, der Letztverbraucher finanziell entlasten soll. Er wird daher auf den Monat runter gerechnet, damit Kundinnen und Kunden schon über die Abschlags- oder Vorauszahlungen die Entlastung erhalten. In der Jahresverbrauchsabrechnung wird dann der Entlastungsbetrag final berechnet.

Der Referenzpreis ist ein garantierter Preis, den Haushaltskunden und kleinere Unternehmen für einen festgelegten Verbrauch erhalten.

Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 40 ct/kWh brutto. Das bedeutet, dass Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer im Referenzpreis enthalten sind.

Ist der Jahresverbrauch einer Entnahmestelle höher als 30.000 kWh, dann beträgt der Referenzpreis 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatliche veranlasster Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

Der Differenzbetrag ist kurz gesagt die Differenz aus Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.

Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT/NT-Tarifen, wie zum Beispiel WSW Strom Spar oder WSW Strom Wärmepumpe) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.

Das Entlastungskontingent entspricht dem Verbrauch, auf den der Referenzpreis angewendet wird.

Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh gilt bei einer SLP-Entnahmestelle ein Entlastungskontingent von 80 Prozent der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12. Ist die Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung ausgestattet beträgt das Entlastungskontingent ebenfalls 80 Prozent, allerdings der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bei SLP-Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch höher als 30.000 KWh ist, gilt ein Entlastungskontingent von 70 Prozent der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12. Ist die Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung ausgestattet, beträgt das Entlastungskontingent 70 Prozent der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.

Es hängt von der Art der Entnahmestelle ab, welcher Verbrauch verwendet wird. Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil (SLP) bilanziert, wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zur Berechnung des Entlastungskontingents verwendet. 

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, sondern zum Beispiel mit einem intelligenten Messystem oder registrierender Leistungsmessung, wird das Entlastungskontigent auf Grundlage des Verbrauch des Kalenderjahres 2021 berechnet.

Ja, die Preisbremsen werden rückwirkend gewährt. 

Alle Letztverbraucher, die die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlast

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastung bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergemeinschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Beispielrechnung zur Strompreisbremse anhand des Beispiels WSW Strom Classic

Informationen zur Erdgaspreisbremse für Gaskunden

Erdgas-Wärme-Preisbremse für Erdgas-Kunden (§ 4 Abs. 4 EWPBG)

Im Folgenden informieren wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns. Das wichtigste ist, dass Sie sich um nichts kümmern müssen.

Grundsätzlich werden Kunden entlastet, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle kleiner als 1.500.000 kWh ist. Darüber hinaus werden einige Ausnahmen in § 3 Absatz 1 Satz 3 EWPBG für Kunden getroffen, deren Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt. Zum Beispiel sollen Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen Krankenhäuser) von den Entlastungen profitieren. Sollten einem Kunden mehrere Entnahmestellen zugeordnet werden, wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.

Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben.

Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise bis zum 15.02.2023 spätestens jedoch bis zum 01.03.2023 mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.20223 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Absatz 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. 

Dabei wird der Gaspreis für ein 80 Prozentiges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

Der Differenzbetrag ist kurz gesagt die Differenz aus Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis.

Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 ct/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer). 

Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. 

 

 

Das Entlastungskontingent ist ein festgelegter Anteil des Verbrauchs auf den der Referenzpreis gewährt wird. Es beträgt 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 Prozent der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

Wenn Sie Erdgas über eine registrierende Leistungsmessung beziehen, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.

Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Ja, Kunden, die schon im Januar oder Februar 2023 leitungsgebunden Erdgas von uns erhalten haben und die oben genannten Kriterien erfüllen, erhalten im März rückwirkend die Erstattung. 

Alle Letztverbraucher, die die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. 

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsberechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. 

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

 

 

Kunden mit RLM-Zähler, die an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind, sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7 ct/kWh (netto) vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 Prozent der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenem Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Beispielrechnung zur Gaspreisbremse anhand des Tarifs WSW Gas Classic

Informationen zur Wärmepreisbremse für Wärmekunden

Erdgas-Wärme-Preisbremse für Wärme-Kunden

Im Folgenden informieren wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns.

Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse ist es unerheblich, ob der Kunde Fern- oder Nahwärme bezieht oder ein Contracting-Modell vereinbart ist, denn die Wärmepreisbremse greift für alle diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kunden ab dem 1. März 2023 entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihrem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellen und deren Jahresverbrauch kleiner als 1.500.000 kWh ist. Bei mehreren Abnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.

Darüber hinaus regelt § 11 Absatz 1 Satz 5 EWPBG ein paar Ausnahmen, bei einem Jahresverbrauch höher als 1.500.000 kWh. Dazu gehören zum Beispiel Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entlastung (Wärmepreisbremse) nach § 14 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Absatz 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80 prozentiges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 Prozent der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wir der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter den Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Kunden, die mit Wärme oder Dampf beliefert werden, an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind, haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit Wärme oder Dampf beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung mit der jeweils nächsten turnusmäßigen Abrechnung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7,5 ct/kWh netto, also vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer für Kunden, die mit Wärme beliefert werden. Für Kunden, die mit Dampf beliefert werden, beträgt der Referenzpreis 9 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer). Das jährliche Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 Prozent der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, dessen prognostizierter Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 € pro Monat übersteigt, ist dieses Unternehmen uns als Wärmeversorger gegenüber zu einer Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für zugelassene Krankenhäuser, die nicht nach § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergemeinschaften ist gemäß „ 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.