Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen

Dichtheitsprüfung

Der Landtag hat am 17.10.2013 der neuen Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - SüwVO Abw – zugestimmt. Sie ist am 08.11.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) veröffentlicht worden und ersetzt im Teil 2 „Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen“, Kapitel 1 “Anforderungen an die Selbstüberwachung“ und 2 „Anforderungen an die Sachkunde“ den aufgehobenen § 61a Landeswassergesetz NRW (Private Abwasseranlagen/Dichtheitsprüfung). 

Weitere Informationen

 

Folgende wesentlichen Punkte werden durch die Verordnung neu geregelt:

  1. Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes der Betreiber einer Abwasseranlage verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt auch für NRW. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610.
  2. In Wasserschutzgebieten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, die Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31.12.2020 erstmalig geprüft werden. 
  3. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die zur Fortleitung industriellen und gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderun-gen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind.
    In der Abwasserverordnung werden in Anhängen für die unterschiedlichen Herkunftsbereiche bei Anfall von gewerblichem und industriellem Produktionsabwasser die technischen Voraussetzungen für die Direkteinleitung in Gewässer sowie die Indirekteinleitungen in das öffentliches Kanalnetz geregelt (z. B. in den Anhängen 40 für die Metallbearbeitung/Metallverarbeitung, 49 für das mineralölhaltige Abwasser, 50 für die Zahnbehandlung und 52 für die Chemischreinigungen) 
  4. Für die erstmalige Prüfung anderer Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten wird keine landesweit geltende Frist vorgegeben. Überlegungen, stadteigene Fristen in einer Satzung festzulegen, gibt es derzeit nicht.