Steuern & Abgaben
"Der Strompreis ist seit Öffnung der Märkte in 1998 insgesamt um rund 70 Prozent gestiegen", so heißt es in einer aktuellen Studie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (bdew). Ein genauer Blick auf den Strompreis zeigt aber den maßgeblichen Auslöser der Strompreiserhöhungen der vergangenen Jahre: Steuern und Abgaben. Deren Anteil am Strompreis stieg seit 1998 von 25 auf 53 Prozent.
Hinweis gemäß § 2 Abs. Strom GVV: Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de. Informationen zum Netzentgelt sind auf der Internetseite Ihres Netzbetreibers veröffentlicht. Für das Wuppertaler Versorgungsgebiet ist das die WSW Netz GmbH.
Umlage nach Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)
Das Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien (EEG) wurde im Jahr 2000 beschlossen, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Während die Erneuerbaren Energien bisher über die von den Stromkunden zu zahlende EEG-Umlage finanziert wurde, entfällt diese Umlage seit dem 01.07.2022, durch eine Absenkung auf 0,00 ct/kWh. Die EEG-Umlage entfällt ab dem 01.01.2023.
Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Umlage)
Mit der KWK-Umlage wird das Ziel verfolgt, Kohlendioxid-, Schwefeldioxid- und Staub-Emissionen im Interesse des Umweltschutzes zu minimieren. Kraftwerksbetreiber, die bei der Energiegewinnung entstehende Abwärme nutzbar machen, zum Beispiel als Fernwärme, haben Anspruch auf Förderung gemäß § 7 KWKG. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Endverbraucher weitergegeben. Das KWKG ist am 1. April 2002 in Kraft getreten und aus dem vom 12. Mai 2000 vorausgehenden Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus KWK entstanden.
Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Die Umlage gemäß § 19 Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) wurde erstmals in 2012 erhoben. Sogenannte 'stromintensive Unternehmen', das sind große Industrieunternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden haben und relativ konstant Strom verbrauchen, werden gesetzlich bei den Netzentgelten entlastet. Die sich daraus ergebenen Mindererlöse müssen als § 19 StromNEV-Umlage von allen anderen Stromverbrauchern, also auch von allen Haushaltskunden, gezahlt werden.
Umlage nach § 17f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Um den Ausbau von Windenergieanlagen draußen auf dem Meer (Offshore-Anlagen) zu beschleunigen, wurde 2013 die sogenannte Offshore-Umlage eingeführt. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält nun eine Entschädigungsregelung (§ 17f) für betriebsbereite Offshore-Anlagen für den Fall, dass deren Anbindung ans Festland nicht gewährleistet werden kann. Die Kosten für die Entschädigungszahlungen werden vor allem auf die Verbraucher umgewälzt.
Umlage nach § 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wird seit 2014 erhoben. Große Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes in Sekundenschnelle vom Netz gehen können. Die Vorhaltung von Abschaltleistung wird von den Netzbetreiber vergütet und auf den Strompreis umgelegt. Anbieter von Abschaltleistung sind Zementfabriken, Kühlhäuser oder Aluminiumhütten.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune dafür, dass Straßen und Wege für den Betrieb von Leitungen benutzt werden können. Die Abgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
Netzentgelt
Für den Transport und die Verteilung von Energie werden Kabel, Freileitungen, Umspannwerke und Trafostationen etc. bis hin zum Hausanschluss im Gebäude der Kundenanlage genutzt. Für die Nutzung dieser Infrastruktur muss der Stromlieferant an die Netzbetreiber ein Entgelt bezahlen. Die Höhe der Netzentgelte wird durch die Bundesnetzagentur reguliert, geprüft und genehmigt.
Stromsteuer
Die Stromsteuer, früher auch Ökosteuer genannt, wurde im April 1999 eingeführt, um einen bewussten und effizienten Umgang mit den wertvollen Rohstoffen zu erreichen. Sie wurde mehrfach angepasst und beträgt seit 2003 gemäß § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) 2,05 Cent je Kilowattstunde (netto).
Umsatzsteuer
In Deutschland beträgt die volle Umsatzsteuer zurzeit 19 Prozent und wird auf den gesamten Strompreis mit allen Umlagen und Abgaben erhoben.