Schützen Sie sich vor unseriösen Haustürgeschäften!
Immer wieder sind in Wuppertal Werber im Auftrag unseriöser Energieversorger mit zweifelhaften Argumenten unterwegs, um Verträge abzuschließen. Es wird behauptet, sie seien im Auftrag von WSW unterwegs oder der neue Anbieter arbeite mit den WSW zusammen. Manchmal geben sich diese Werber auch als WSW-Mitarbeiter aus.
So schützen Sie sich
- Schließen Sie generell keine Haustürgeschäfte ab.
- Lassen Sie sich immer einen Ausweis mit Foto zeigen. WSW-Mitarbeiter/innen haben einen Dienstausweis.
- Wir fragen nicht vor Ort nach Ihren Daten - wir kennen diese.
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, unterschreiben Sie die Verträge nicht sofort. Bitten Sie um Bedenkzeit.
- Bestehen Sie immer auf eine Durchschrift des Vertrages.
- Achten Sie bei Haustürgeschäften unbedingt auf das Datum und die Unterschriften. Der Vertrag sollte nicht vordatiert sein!
Wer dennoch einen Vertrag an der Haustür abgeschlossen hat, kann von seinem vierzehntägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen!
Muster-Widerrufsformular
Lassen Sie sich in einem unserer KundenCenter den Flyer zu diesem Thema geben. Er enthält einen Aufkleber, mit dem Sie sich bereits an Ihrem Briefkasten ausdrücklich gegen Hautürgeschäfte aussprechen können.
Tricks der Werber unseriöser Energieversorger
Vorsicht bei Verträgen, die an der Haustür abgewickelt werden. Obwohl grundsätzlich zulässig, erweisen sich scheinbar verlockende Angebote später als böse Fallen. Schützen Sie sich vor diesen mit Tricks ‚ergaunerten‘ Vertragsabschlüssen.
Bonus
Für das erste Jahr wird ein Bonus versprochen, die nächste Abrechnung erscheint sehr niedrig. Im zweiten Jahr sind dann überhöhte Preise zu zahlen. Wer im ersten Jahr den Vertrag kündigt, bekommt den Bonus nicht ausgezahlt. Wer später kündigt, muss seinen Bonus quasi im zweiten Jahr wieder zurückzahlen.
Vorauszahlung
Einige Anbieter versprechen niedrige Preise, wenn der gesamte Energieverbrauch im Voraus bezahlt wird. Aber Vorsicht - bei einer Insolvenz ist das Geld weg. So geschehen beispielsweise bei Teldafax und FlexStrom.
Angebot ohne gesetzliche Umlagen
Ein solches Angebot lässt den Energiepreis ausgesprochen günstig aussehen. Die Quittung gibt es mit der Jahresabrechnung, denn dann werden die gesetzlichen Umlagen nachberechnet.
Angebote im Paket
Angeboten wird eine bestimmte Menge Energie zu einem günstigen Preis. Wer allerdings mehr Energie als geplant verbraucht, muss überhöhte Preise zahlen. Für einen geringeren Verbrauch hingegen gibt es keine Gutschrift.
Niedrige Abschlagzahlungen
Geworben wird mit niedrigen Abschlagzahlungen. Abschlagzahlungen sind aber nur Anzahlungen für die Jahresabrechnung. Diese fällt dann entsprechend höher aus.
Keine Grundpreise
Angeboten werden Preismodelle ohne Grundpreis, bei denen nur die verbrauchten Kilowattstunden zu zahlen sind. Aber Achtung, der hier scheinbar entfallende Grundpreis steckt dann im höheren Kilowattstunden-Preis.
Angebote mit Mindestabnahmemengen
Für die vertragliche Mindestabnahmemenge muss immer die vereinbarte Summe gezahlt werden, auch wenn der Verbrauch deutlich niedriger ist. Somit wird jede Kilowattstunde im Schnitt teurer.
Reingefallen - was tun?
Wenn Sie auf einen unseriösen Energieversorger hereingefallen sind, machen Sie sich keine Sorgen. Das ist schon vielen passiert. Wichtig ist jetzt, dass Sie tätig werden. Wir sagen Ihnen, was Sie tun können.
1. Widerruf einlegen
Sie müssen den ‚ergaunerten‘ Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Am einfachsten geht es mit dem Muster-Widerrufsformular, das seit Juni 2014 der Antragskopie oder der Vertragsbestätigung beiliegen muss. Falls dieses Formular fehlt oder Sie noch keine Vertragsbestätigung erhalten haben, dann nutzen Sie dazu unser Muster-Widerrufsformular
Zur Wahrung der 14-tätigen Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung (Poststempel). Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Das kann direkt beim Unterschreiben des Vertrages oder durch spätere Vertragsbestätigung sein. Im Widerruf müssen Sie dabei keine Gründe angeben. Im Falle des fristgemäßen Widerrufs sind beide Vertragsparteien nicht mehr an ihre auf den Abschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden. Sprich: Es ist gar kein Vertrag zustande gekommen.
2. Helfen Sie uns, diese ergaunerten Vertragsabschlüsse zu vermeiden.
Zu behaupten, im Auftrag von WSW unterwegs zu sein oder gar mit uns zusammenzuarbeiten, sind falsche Aussagen und somit unlautere Werbemethoden. Diese verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Wir versuchen, rechtlich gegen solche unseriösen Werber vorzugehen, um sie aus der Stadt zu vertreiben. Das können wir aber nur, wenn Sie uns unterstützen.
Die Vortäuschung falscher Tatsachen müssen Sie mit einer ‚Eidesstattlichen Erklärung‘ dokumentieren. Mit Ihrer eidesstattlichen Erklärung können wir dann gegen das unseriös werbende Unternehmen eine ‚einstweilige Verfügung‘ erwirken. Das werbende Unternehmen zieht die Werber gewöhnlich ab, da es im Wiederholungsfall eine hohe Geldstrafe zahlen müsste. Bei all dem ist Eile geboten, denn der Antrag für eine einstweilige Verfügung muss innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme der unlauteren Werbemethoden bei Gericht abgegeben werden.
Unser KundenService hilft Ihnen gerne bei der Erstellung der eidesstattlichen Erklärung. Kommen Sie einfach zu uns ins KundenCenter. Hilfe bekommen Sie auch bei der Verbraucherzentrale.
3. Eidesstattliche Erklärung -was ist das genau?
Eine eidesstattliche Erklärung ist immer dann erforderlich, wenn Sie Ihre Angaben zu einem Sachverhalt glaubhaft machen wollen oder sollen. Sie dürfen dabei aber nicht leichtfertig irgendwelche Behauptungen aufstellen, sondern müssen bei der Wahrheit bleiben. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung kann ernsthafte Konsequenzen haben.
Eine eidesstattliche Erklärung muss der Wahrheit entsprechen
- Man sollte immer bei der Wahrheit bleiben. Wenn die eidesstattliche Versicherung nicht der Wahrheit entspricht, ist dies strafbar. Es kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
- Es ist nicht nur eine falsche eidesstattliche Versicherung, wenn ein Sachverhalt falsch dargestellt wird. Auch wenn wahrheitswidrig behauptet wird, man könne sich an etwas nicht mehr erinnern, ist dies strafbar. Selbst die Abgabe einer fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist verboten. Man sollte sich also sicher sein, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht. ´
- Dass die eidesstattliche Versicherung unbedingt richtig sein muss, liegt an deren Beweiswert. Sie ist sowohl in Strafverfahren wie auch in Zivilverfahren unterschiedlichster Art ein wichtiges Beweismittel. Selbst für eigene Behauptungen kann man eine eigene eidesstattliche Versicherung als Beweis benennen.
Wie die Erklärung formuliert wird
- Für eine eidesstattliche Versicherung gibt es keine besonderen Formvorschriften. Sinnvoll ist aber die Überschrift „Eidesstattliche Versicherung“.
- Dass etwas ‚an Eides statt‘ erklärt wird, kann entweder am Anfang oder am Ende der Erklärung geschrieben werden. Am Anfang würde es dann lauten „Hiermit erkläre ich an Eides statt“
- Am Ende der Erklärung kann formuliert werden „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen“.
- Schließlich ist es sinnvoll, ganz am Ende des Textes noch zu erwähnen, dass die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bekannt ist „Mir ist bekannt, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann
- In der eidesstattlichen Erklärung sollte der Erklärende eindeutig zu identifizieren sein, also entweder mit Geburtsdatum oder mit Adresse. Außerdem sollte das Datum der Erstellung erkennbar sein. Und schließlich muss die Erklärung natürlich eigenhändig unterschrieben werden.